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§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist der Einsatz dahingehend, dass die Medienabhängigkeit als eigenständiges Störungsbild anerkannt wird. Der Verein soll ferner als Kontaktstelle für Praktika und Wissenschaftler fungieren und eine Interessenvertretung von Betroffenen und deren Angehörigen darstellen.
Zweck des Vereins ist weiterhin die Beibringung von Fortbildungsangeboten für Mitarbeiter des sozialen und medizinischen Hilfesystems, die mit diesem Störungsbild konfrontiert werden. Es sollen zudem Hilfsangebote bekannt gegeben und kommuniziert werden. Der Verein leistet darüber hinaus Unterstützung bei der Forschung und positioniert sich als Interessenvertretung der Betroffenen.
Schließlich arbeitet der Verein an einer konzeptionellen Entwicklung und Anerkennung zur Regulierung einer flächendeckenden bundesweiten Versorgung.
3. Der Verein kann weitere Maßnahmen durchführen, die dazu beitragen, den Vereinszweck zu erreichen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.