Archiv Beiträge & Veröffentlichungen 2019

Computerspielsucht als Erkrankung durch die WHO anerkannt!

Das neue ICD-11 wurde nun verabschiedet und tritt 2022 in Kraft

 

(Hannover, 23.5.2019) Auf ihrer 72. Weltgesundheitsversammlung hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die bereits im Sommer 2018 vorgestellten Vorschläge abgestimmt und das neue ICD-11 verabschiedet. Es wird im Jahr 2022 in Kraft treten. Dies bedeutet auch, dass Computerspielsucht (als „Gaming Disorder“) nun tatsächlich als diagnostizierbares Störungsbild und somit als Erkrankung anerkannt ist. Das ist in erster Linie ein großer Erfolg für Betroffene und deren Angehörige, für die hiermit eine Grundlage zur besseren Versorgung geschaffen wurde. Auch für Behandelnde bietet die nun mögliche Diagnose eine Form der Handlungssicherheit – erstens sind nun definierte diagnostische Kriterien verfügbar, zweitens wissen Behandelnde nun, dass sie Computerspielsucht auch offiziell behandeln dürfen und nicht länger nach Querfinanzierungen suchen müssen.

 

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Darf Werbung das? Heranwachsende mit psychosozialen Problemen als Zielgruppe – Mit seiner neusten Kampagne spricht League of Legends gezielt Außenseiter an

Stellungnahme des Fachverband Medienabhängigkeit e.V. als offener Brief zur League of Legends YouTube-Werbung

 

(Hannover, 15.2.2019) League of Legends, eines der bekanntesten und erfolgreichsten Free-to-Play Computerspiele (Altersfreigabe ab 12), wird seit 2018 auf YouTube mit Comicvideos beworben, die zielgruppenaffin Jugendliche zum Spiel einladen. In den Videos verbreitete Botschaften wie z.B. „Du hast kein Leben, gib deinem Leben einen Sinn“ stellen aus Sicht des Fachverband Medienabhängigkeit ein sehr kritisches Produktversprechen dar sowie eine gezielt auf etwaige Defizite ausgerichtete Kommunikation, die mit einer Gefährdung des Kindes- und Jugendschutzes einhergeht. Des Weiteren weist der Fachverband auf die mutmaßlich unrechtmäßige Verwendung von konkreten Kaufappellen gegenüber Minderjährigen hin und damit auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

 

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